Art der Arbeit: Referat
DIE DATENSCHUTZGESETZE
Es gibt eine Vielzahl von Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert
werden. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass diese Dateien verfälscht,
gelöscht, mißbraucht oder weitergegeben werden. Jeder muß im Rahmen seiner
Möglichkeiten und der gesetzlichen Bestimmungen darauf achten, dass ein solcher
Mißbrauch unterbleibt. Dafür gibt es genaue Anhaltspunkte und Vorschriften
durch das Dateschutzgesetz. Dabei gilt das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) für
alle Behörden und die Firmen der Privatwirtschaft, das sehr ähnliche BayDSG (
Bayerisches Dateschutzgesetz) ist auf Angelegenheiten der bayerischen
Dienststellen, wie z.B. der Schulen in Bayern, anzuwenden.
Auszüge aus dem BDSG
Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes (§1 BDSG)
(1) Zweck: Schutz des Einzelnen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen
Daten in seiner Persönlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Durch das Gesetz sind nur personenbezogene Daten geschützt!
Personenbezogene Daten (§3 BDSG)
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder natürlichen Person (Betroffener).
z.B. Adreßdaten, Mitgliedschaft in einem Verein, Einkommen, Kfz-Nr. , Gewicht,
Größe, Schuhgröße, Lieblingsfarbe usw.
Nicht personenbezogene Daten sind z.B. in der Lagerhalle anzutreffen:
Warennummer, Preis einer Ware, Anzahl, Lieferant usw.
Zulässigkeit der Datenverarbeitung (§4 BDSG)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur
zulässig, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet
soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform,
Schriftform bedeutet: Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten, muß der
Betroffene seine Einverständnis schriftlich erklären.
Rechte des Betroffenen (§6 - §6 BDSG)
In den genannten Paragraphen bzw. Artikeln werden die Rechte des Betroffenen
genauer erläutert. So hat jeder Bürger das Recht, den Landes- oder
Bundesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, um sein Anliegen
vorzubringen. Weiterhin kann jeder Einsicht in das Datenschutzregister nehmen,
in dem alle sich darüber informieren, wo überall Daten gespeichert sein
könnten. Jede Stelle, die personenbezogene Daten speichert, ist verpflichtet,
dem Betroffenen Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen. Entstehen
dabei Kosten, so muß diese der Betroffene übernehmen. Stellt sich heraus, dass
die gespeicherten Dateien unrichtig sind, so werden die Kosten zurückerstattet.
Allerdings gilt die Auskunftspflicht für einige Stellen nicht, wie z.B.
Polizei, Verfassungsschutz oder Gericht. Jeder Betroffene hat das Recht auf
Berichtigung unrichtig gespeicherter Dateien. Jeder hat das Recht auf Sperrung aller
über ihn gespeicherten Daten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Gesperrte Daten dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Der Betroffene kann
verlangen, dass zu seiner Person gespeicherte Daten gelöscht werden, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur
rechtmäßig Erfüllung der ihr durch Rechtsnorm zugewiesenen Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist. Sind schutzwürdige Belange verletzt worden, so hat der
Betroffene Anspruch auf Schadenersatz.
Datengeheimnis (§5 BDSG)
Mitarbeiter bei der Datenverarbeitung dürfen personenbezogene Daten unbefugt
nicht nutzen und verarbeiten. Diese Personen sind bei Anstellung auf das
Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis gilt auch bei einer
Kündigung.
Technische und organisatorische Maßnahmen (§9 BDSG)
Hinweise und Vorschläge, um den Mißbrauch personenbezogener Daten zu vermeiden.
1. Unbefugten wird der Zugang zu den Anlagen nicht gestattet
(Zugangskontrolle).
2. In der Datenverarbeitung tätige Personen sind daran zu hindern, die
Datenträger mitzunehmen (Abgangskontrolle).
3. Unbefugtes Speichern von Daten ist verboten (Speicherkontrolle).
4. Unbefugten ist die Benutzung der DV-Anlage verboten (Benutzerkontrolle).
5. Nur bestimmte berechtigte Personen haben Zugriff auf bestimmte Daten
(Zugriffskontrolle).
6. Daten dürfen automatisch nur an berechtigte Einrichtungen übermittelt werden
(Übermittlungskontrolle).
7. Aufzeichnungen sind zu führen, welche Daten von wem eingegeben wurden
(Eingabekontrolle).
8. Der Auftrag zur Verarbeitung von Daten muß rechtmäßig sein
(Auftragskontrolle).
9. Bei Transport von Datenträgern dürfen die Daten nicht unbefugt gelesen,
verändert oder gelöscht werden (Transportkontrolle).
10. Die Organisation muss so gestartet werden, dass sie den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht wird (Organisationskontrolle).
Landesbeauftragter für den Datenschutz (Art. 30 BayDSG)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen
Stellen die Einhaltung dieser Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
Er soll von jeder Stelle bei der Kontrolle unterstützt werden. Er muss alle 2
Jahre eine Bericht vorlegen, in dem steht, wie man die technischen und
organisatorischen Maßnahmen verbessern kann.
Datenschutz in der Schule
In den Bayerischen Schulen gilt das BayDSG. Die Schule darf persönliche Daten
der Schüler, der Erziehungsberechtigten und der Lehrer erheben. Nicht alle
Daten dürfen in EDV-Anlagen gespeichert werde. Die Zulässigkeit der
Datenspeicherung wir durch eine Rechtsvorschrift geregelt. Lehrer können im
begrenzten Umfang personenbezogene Daten auf Privatrechnern speichert, z.B.
Namen, Noten,.., es muss aber sichergestellt sein, dass kein Unbefugter Zugriff
zu dem Computer hat.
Eine Datenübermittlung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, z.B. die Meldung
eines Schüler, der in einem anderen Landkreis wohnt, erfolgt jährlich an das
betreffende Landratsamt. Es ist verboten Adressen von Abschlußschülern an
Versicherungen zu geben. Alle auf EDV-Anlagen gespeicherten Dateien über
Schüler müssen ein Jahr nach dem Ausscheiden des Schüler gelöscht werden.