Datenschutz - DIE DATENSCHUTZGESETZE



Datenschutz

Art der Arbeit: Referat

DIE DATENSCHUTZGESETZE

Es gibt eine Vielzahl von Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass diese Dateien verfälscht, gelöscht, mißbraucht oder weitergegeben werden. Jeder muß im Rahmen seiner Möglichkeiten und der gesetzlichen Bestimmungen darauf achten, dass ein solcher Mißbrauch unterbleibt. Dafür gibt es genaue Anhaltspunkte und Vorschriften durch das Dateschutzgesetz. Dabei gilt das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) für alle Behörden und die Firmen der Privatwirtschaft, das sehr ähnliche BayDSG ( Bayerisches Dateschutzgesetz) ist auf Angelegenheiten der bayerischen Dienststellen, wie z.B. der Schulen in Bayern, anzuwenden.

Auszüge aus dem BDSG

Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes (§1 BDSG)

(1) Zweck: Schutz des Einzelnen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seiner Persönlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Durch das Gesetz sind nur personenbezogene Daten geschützt!

Personenbezogene Daten (§3 BDSG)

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder natürlichen Person (Betroffener).
z.B. Adreßdaten, Mitgliedschaft in einem Verein, Einkommen, Kfz-Nr. , Gewicht, Größe, Schuhgröße, Lieblingsfarbe usw.
Nicht personenbezogene Daten sind z.B. in der Lagerhalle anzutreffen: Warennummer, Preis einer Ware, Anzahl, Lieferant usw.

Zulässigkeit der Datenverarbeitung (§4 BDSG)

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform,
Schriftform bedeutet: Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten, muß der Betroffene seine Einverständnis schriftlich erklären.

Rechte des Betroffenen (§6 - §6 BDSG)

In den genannten Paragraphen bzw. Artikeln werden die Rechte des Betroffenen genauer erläutert. So hat jeder Bürger das Recht, den Landes- oder Bundesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, um sein Anliegen vorzubringen. Weiterhin kann jeder Einsicht in das Datenschutzregister nehmen, in dem alle sich darüber informieren, wo überall Daten gespeichert sein könnten. Jede Stelle, die personenbezogene Daten speichert, ist verpflichtet, dem Betroffenen Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen. Entstehen dabei Kosten, so muß diese der Betroffene übernehmen. Stellt sich heraus, dass die gespeicherten Dateien unrichtig sind, so werden die Kosten zurückerstattet. Allerdings gilt die Auskunftspflicht für einige Stellen nicht, wie z.B. Polizei, Verfassungsschutz oder Gericht. Jeder Betroffene hat das Recht auf Berichtigung unrichtig gespeicherter Dateien. Jeder hat das Recht auf Sperrung aller über ihn gespeicherten Daten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Der Betroffene kann verlangen, dass zu seiner Person gespeicherte Daten gelöscht werden, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßig Erfüllung der ihr durch Rechtsnorm zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Sind schutzwürdige Belange verletzt worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Schadenersatz.



Datengeheimnis (§5 BDSG)

Mitarbeiter bei der Datenverarbeitung dürfen personenbezogene Daten unbefugt nicht nutzen und verarbeiten. Diese Personen sind bei Anstellung auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis gilt auch bei einer Kündigung.

Technische und organisatorische Maßnahmen (§9 BDSG)

Hinweise und Vorschläge, um den Mißbrauch personenbezogener Daten zu vermeiden.
1. Unbefugten wird der Zugang zu den Anlagen nicht gestattet (Zugangskontrolle).
2. In der Datenverarbeitung tätige Personen sind daran zu hindern, die Datenträger mitzunehmen (Abgangskontrolle).
3. Unbefugtes Speichern von Daten ist verboten (Speicherkontrolle).
4. Unbefugten ist die Benutzung der DV-Anlage verboten (Benutzerkontrolle).
5. Nur bestimmte berechtigte Personen haben Zugriff auf bestimmte Daten (Zugriffskontrolle).
6. Daten dürfen automatisch nur an berechtigte Einrichtungen übermittelt werden (Übermittlungskontrolle).
7. Aufzeichnungen sind zu führen, welche Daten von wem eingegeben wurden (Eingabekontrolle).
8. Der Auftrag zur Verarbeitung von Daten muß rechtmäßig sein (Auftragskontrolle).
9. Bei Transport von Datenträgern dürfen die Daten nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden (Transportkontrolle).
10. Die Organisation muss so gestartet werden, dass sie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht wird (Organisationskontrolle).

Landesbeauftragter für den Datenschutz (Art. 30 BayDSG)

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung dieser Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
Er soll von jeder Stelle bei der Kontrolle unterstützt werden. Er muss alle 2 Jahre eine Bericht vorlegen, in dem steht, wie man die technischen und organisatorischen Maßnahmen verbessern kann.

Datenschutz in der Schule

In den Bayerischen Schulen gilt das BayDSG. Die Schule darf persönliche Daten der Schüler, der Erziehungsberechtigten und der Lehrer erheben. Nicht alle Daten dürfen in EDV-Anlagen gespeichert werde. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung wir durch eine Rechtsvorschrift geregelt. Lehrer können im begrenzten Umfang personenbezogene Daten auf Privatrechnern speichert, z.B. Namen, Noten,.., es muss aber sichergestellt sein, dass kein Unbefugter Zugriff zu dem Computer hat.
Eine Datenübermittlung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, z.B. die Meldung eines Schüler, der in einem anderen Landkreis wohnt, erfolgt jährlich an das betreffende Landratsamt. Es ist verboten Adressen von Abschlußschülern an Versicherungen zu geben. Alle auf EDV-Anlagen gespeicherten Dateien über Schüler müssen ein Jahr nach dem Ausscheiden des Schüler gelöscht werden.